§ 1 Name und Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
Der Verein führt den Namen „Schützenverein Wiefelstede e.V.“
Er hat seinen Sitz in Wiefelstede und ist unter VR 120186 im Vereinsregister beim AG Oldenburg eingetragen.
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist – Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art, sowie der Erhaltung und Pflege von Schützentradition und Schützenbrauchtum.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein hat
- ordentliche (aktive) Mitglieder (ab 18 Jahren)
- jugendliche Mitglieder (unter 18 Jahren)
- außerordentliche (passive) Mitglieder
- Ehrenmitglieder
Zu Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Mitglieder können alle natürlichen Personen (männliche und weibliche) werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen.
Über die endgültige Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte und eine Ausfertigung der Vereinssatzung. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Vereinssatzung anzuerkennen und zu achten.
§ 4 Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können auf Lebzeiten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder. Ihre Ernennung erfolgt durch die Generalversammlung.
§ 5 Austritt
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Kündigung an den Vorsitzenden. Der Austritt kann nur mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen. Das austretende Mitglied bleibt zur Zahlung des Beitrages bis zum Ablauf des Kalenderjahres verpflichtet.
§ 6 Ausschluss der Mitgliedschaft
Auf Antrag eines Mitgliedes kann ein Mitglied durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
Ausschließungsgründe sind:
- Schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins.
- Gröblicher Verstoß gegen die Vereinskameradschaft.
- Begehen ehrenrühriger Handlungen.
- Nichtzahlung des Beitrages nach vorheriger Mahnung.
Vor der Entscheidung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu gewähren. Das Mitglied kann über den Beschluss des Vorstandes die Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung – einfache Stimmenmehrheit – ist endgültig.
§ 7 Rechte der Mitglieder
Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an den Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen. Jedes ordentliche und außerordentliche (passive) Mitglied ist berechtigt, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der getroffenen Bestimmungen zu benutzen.
§ 8 Haftung
Jedes ordentliche Mitglied haftet für die Verbindlichkeiten des Vereins im Verhältnis zur Mitgliederzahl zu gleichen Teilen.
§ 9 Beitrag
Der jährliche Beitrag und die Höhe des Beitrages werden in der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt. Zur Zahlung der beschlossenen Beiträge sind die Mitglieder verpflichtet. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 10 Organe
Die Organe des Schützenvereins Wiefelstede e. V. sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der erweiterte Vorstand
- Der Vorstand
§ 11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus 3 Personen:
- Der / Die Präsident / in
- Der / Die 1. Vizepräsident / in
- Der / Die 2. Vizepräsident / in
Der / Die Präsident / in hat die Leitung des Schützenvereins Wiefelstede e. V. Er und seine Vizepräsidenten / innen sind der Vorstand gem. § 26 BGB. Die Vertretung des Schützenvereines Wiefelstede e.V. erfolgt gemeinsam durch zwei Vorstandsmitglieder, wobei im Innenverhältnis der Präsident nicht übergangen werden darf.
§ 12 Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht neben dem Vorstand aus folgenden Personen:
- Schriftführer / in und Stellvertreter / in
- Kassenführer / in und Stellvertreter / in
- Sportleiter / in und Stellvertreter / in
- Waffenwart / in und Stellvertreter / in
- Damensportleiterin und Stellvertreterinnen
- Jugendsportleiter / in und Stellvertreter / in
- Platzmeister / in und Stellvertreter / in
- Eventmanager / in
- Beauftragter /te für Öffentlichkeitsarbeit
- Medienwarte / innen
- Hauptmann und Stellvertreter
Jedes dieser Mitglieder hat seinen besonderen Wirkungskreis.
§ 13 Wahl des Vorstandes / erweiterten Vorstandes
Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes werden von der Generalversammlung auf drei Jahre gewählt und bleiben bis zur nächsten ordnungsgemäßen Neu- oder Wiederwahl im Amt. Die Wahlen finden jährlich statt, wobei jeweils ein Drittel der Vorstandsmitglieder zur Wahl anstehen; die Reihenfolge ergibt sich aus der Geschäftsordnung.
Wiederwahl ist zulässig.
§ 14 Kassenprüfer / innen
Die ordentliche Generalversammlung wählt, auf die Dauer von zwei Jahren, zwei Kassenprüfer / innen. Grundsätzlich scheidet jährlich ein Kassenprüfer / innen aus seinem / ihrem Amt aus. Ein
Kassenprüfer / in rückt entsprechend nach. Eine direkte Wiederwahl ist unzulässig. Sie haben vor dem Kassenabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Generalversammlung Bericht zu erstatten.
§ 15 Ordentliche Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich und zwar im ersten Viertel des Jahres statt und wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung, durch schriftliche Einladung an die Mitglieder bekannt gegeben. Sie ist gültig einberufen und beschlussfähig, wenn die Einladung mindestens 8 Tage vor dem Tage der Versammlung erfolgt ist. Sie wird vom / von der Präsidenten / in einberufen. Im Falle der Verhinderung beruft einer der zwei Vizepräsidenten / innen die Generalversammlung ein. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. Die außerordentliche Generalversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Generalversammlung.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verpflichtet, wenn von dem zehnten Teil der ordentlichen Mitglieder unter Bezeichnung eines der Beschlussfassung der außerordentlichen Generalversammlung unterliegenden Gegenstandes eine Einberufung schriftlich beantragt wird. Die Einberufung hat innerhalb von 14 Tagen nach der Beantragung zu erfolgen. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der / die Präsident / in oder einer seiner / ihrer Vizepräsidenten / innen. Über die gefassten Beschlüsse und über den Verlauf der Generalversammlung ist vom Schriftführer / in ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist, von dem / der Präsidenten / in bzw. einer seiner Vizepräsidenten /innen, und dem / der Schriftführer / in zu unterzeichnen.
§ 16 Ordentliche Generalversammlung – Beschlussfassung
Der Beschlussfassung der ordentlichen Generalversammlung unterliegen insbesondere:
- Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer / innen
- Änderung und Ergänzung der Vereinssatzung
- Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundeigentum
- Enthebung von Mitgliedern des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes
- Ausschließung von Mitgliedern.
- Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Ernennung von Ehrenmitgliedern / innen
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Zur Enthebung von Mitgliedern des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes ist ¾ Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Der Beschluss über die Auflösung des Vereins ist gültig, wenn derselbe in zwei zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlungen, welche mindestens 8 Tage auseinander liegen, und von mindestens ¾ der abgegebenen Stimmen gefasst wird.
Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
Zu allen übrigen Beschlüssen ist eine einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des / der Präsidenten / in oder dessen Stellvertreter. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder.
§ 17 Wahlen
Gewählt wird durch Handaufheben. Auf Antrag ist die Wahl geheim durchzuführen.
Der Vorstand des Vereins ist schriftlich und geheim zu wählen.
§ 18 Vereinsvermögen
Die Verwaltung des Vereinsvermögens hat nach dem jährlich aufgestellten Haushaltsplan zu erfolgen. Ausgaben dürfen nur im Rahmen des Haushaltsplans gemacht werden. Ausnahmen hiervon unterliegen der Zustimmung des erweiterten Vorstandes. Alle Zahlungen sind nur auf Anweisung des / der Präsidenten / in bzw. dessen Vizepräsidenten / innen auszuführen.
Die Kassen- und Buchführung hat nach kaufmännischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu geschehen.
§ 19 Jahresrechnung
Den Mitgliedern steht das Recht zu, alljährlich eine Woche vor der ordentlichen Generalversammlung die Jahresrechnung und den Haushaltsplan beim / bei der Kassenführer / in einzusehen.
§ 20 Auflösung
Auflösung des Vereins.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wiefelstede, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 21 Geschäftsordnung
In einer Geschäftsordnung werden weitere Angelegenheiten des Vereins geregelt. Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung. Über den Inhalt der Geschäftsordnung beschließt der erweiterte Vorstand.
§ 22 Mitglied im Deutschen Schützenbund
Der Verein ist Mitglied im Deutschen Schützenbund e.V., im Nordwestdeutschen Schützenbund e.V. und im Oldenburger Schützenbund e.V. sowie dem Ammerländer Schützenbund e.V., deren Satzungen er anerkennt. Außerdem gehört er dem Schützenkreis Rastede / Wiefelstede an.
Der Schützenverein Wiefelstede e.V. ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V.
Neufassung der Satzung des Schützenvereins Wiefelstede e. V. vom 11. April 2016